Die in R 5.5 Absatz 1 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien 2012 genannte Grenze für die Behandlung von Computerprogrammen wie Trivialprogramme in Höhe von 410 EUR war an die Grenze für die Bewertungsfreiheit geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angelehnt. Im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien ist eine Anhebung entsprechend der Änderung in § 6 Absatz […]
Der Beitrag Trivialprogramme ab 2018 bis 800 EUR sofort absetzbar erschien zuerst auf BUNDEO Limited.